Relevante Normen - BetrSichV
Zur Harmonisierung der Vorschriften im Aufzugbau innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wurde die EN 81-1/2 erarbeitet. Mit der Umsetzung dieser Vorschriften in nationales Recht (DIN EN 81-1/2) verlieren die früheren nationalen Normen/Regelungen wie die TRA im Westen oder die TGL im Osten weitestgehend ihre Gültigkeit. Nur dort, wo nationale Vorschriften noch schärfer sind, müssen diese noch umgesetzt werden. In Deutschland gelten nun für den Betreiber die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 03.02.2015 (geändert am 13.07.2015) und für die Errichter die Regelungen der DIN EN 81 !!! Deren Bedeutungen für Betreiber so wie Aufzugsfirmen soll hier erläutert werden!
Kurzbeschreibung der BetrSichV des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
- "Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV) enthält Arbeitsschutzanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes. Sie beinhaltet ein umfassendes Schutzkonzept, das auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist."
Die Betriebs-Sicherheits-Verordnung (BetrSichV vom 13.07.2015 als PDF)
Das Inkrafttreten der BetrSichV hat eine wesentliche Veränderung für die Betreiber von Aufzugsanlagen gebracht! Es werden den Betreibern wesentlich mehr Pflichten zugewiesen und somit eine erheblich höhere Haftung als bisher!
Der Aufzug wird nun als Arbeitsmittel betrachtet, dass der Betreiber zur Verfügung stellt, und für dessen ordnungsgemässen Zustand er nun voll umfänglich verantwortlich ist. Im Schadensfalle droht jedem Betreiber nun bei Verletzung seiner Pflichten eine Haftstrafe von bis zu 5 Jahren! Um den Betreibern die Möglichkeit zu geben, auf vermeintliche Gefahren die vom 'Arbeitsmittel' ausgehen reagieren zu können, wird die sogenannte Gefährdungsbeurteilung vom TÜV-Ingenieur oder der Aufzugsfirma erstellt.
Nach Auswertung dieser Gefährdungsbeurteilung wird dem Betreiber eine schriftliche Mängelliste ausgehändigt, mit deren Hilfe er die Mängel erkennen kann und die Beseitigung dieser umgehend veranlassen kann. Diese Mängel muss der Betreiber beseitigen lassen um der Haftung im Schadensfall (Fahrlässigkeit) zu entgehen! Tut er dies nicht, greift dann im Schadensfall obige Haftungsregelung voll! Im Rahmen der erstellten Gefährdungsbeurteilung wird auch ein Prüfzyklus für regelmäßige Prüfungen des 'Arbeitsmittels' vorgeschlagen.
Dieser gleicht in der Regel den bisherigen Prüfzyklen (1 Jahr Zwischenprüfung und im darauf folgendem Jahr eine Hauptprüfung). Für die Einhaltung dieser Zyklen ist nun ebenfalls der Betreiber selbst verantwortlich! Theoretisch kann er also auf regelmäßige Prüfungen durch NICHT Beauftragung verzichten, wobei auch hier wieder ein Haftungsindiz entsteht! In der Regel bietet der TÜV / DEKRA / ZÜS oder auch die Aufzugsfirma Ihnen die Überwachung der Prüfzyklen als Serviceleistung mit an, so das sie sich als Betreiber nicht um die Einhaltung von Prüfzyklen kümmern müssen.
Hier ist jedoch ausdrücklich darauf zu achten, dass dies auch schriftlich vereinbart wird (Beweislast liegt beim Betreiber)! In der Betriebssicherheitsverordnung §12 Abs.4 wird ebenfalls die Forderung gestellt, dass eingeschlossene Personen sich jederzeit (24h) durch geeignete Mittel bemerkbar machen können, und eine umgehende Befreiung eingeleitet werden können muss!
Da eine Klingel im Hausflur oder beim Hausmeister, der ja nicht 24h neben der Glocke sitzen kann, auf keinen Fall der geforderten durchgehenden Erreichbarkeit Genüge tun kann, ist hier die letzte Konsequenz der Einsatz von Notrufsystemen die zu einer ständig besetzten Stelle über z.B. das öffentliche Telefonnetz verbunden werden. Zwischenzeitlich wird vom Gesetzgeber nun gefordert das ab 01.01.2020 ALLE Aufzüge (bisher nur zwingend bei Neubau von Aufzügen) mit einem Zwei-Wege Kommunikationssystem zu einer ständig besetzten Stelle ausgerüstet sein müssen !!! Weitere Informationen finden sie in der vollständigen BetrSichV, die sie oben als PDF-Dokument herunterladen können!
Notfallplan für Aufzugsanlagen (seit 1. Juni 2015 erforderlich)
Laut Betriebssicherheitsverordnung müssen Betreiber von Aufzugsanlagen ab dem 1. Juni 2015 Notfallpläne für Ihre Aufzugsanlagen anfertigen. Die Notfallpläne sind vor der Inbetriebnahme an den zuständigen Notdienst zu übergeben oder für den Fall, dass kein Notdienst vorgesehen ist, in der Nähe der Anlage zu platzieren. Für bestehende Anlagen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.05.2016. Die Technischen Überwachungs Vereine haben Formulare vorbereitet, die Anlagenbetreiber nutzen können, um ihren Notfallplan zu erstellen.
Zum Thema Notbefreiungsanleitung ist anzumerken, dass die aktuellen Betriebsanleitungen ausreichen sollten. Sie müssen nur einer Plausibilitätsprüfung standhalten! Die Notfallpläne des TÜV Nord und des TÜV Süd sind am Zweckdienlichsten, da dort die Position der Notbefreiungsanleitung benannt werden muss (also z.B. 'am Schaltschrank')! Die Forderung eines Notbefreiungsplans darf auf keinen Fall als Beschreibung einer Personenbefreiung für nicht autorisierte (qualifizierte) Personen verstanden werden!!!