Relevante Normen - EN81.28
Zur Harmonisierung der Vorschriften im Aufzugbau innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wurde die EN 81-1/2 erarbeitet. Mit der Umsetzung dieser Vorschriften in nationales Recht (DIN EN 81-1/2) verlieren die früheren nationalen Normen/Regelungen wie die TRA im Westen oder die TGL im Osten weitestgehend ihre Gültigkeit. Nur dort, wo nationale Vorschriften noch schärfer sind, müssen diese noch umgesetzt werden. In Deutschland gelten nun für den Betreiber die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27.09.2002 und für die Errichter und Betreiber die Regelungen der DIN EN 81 !!! Deren Bedeutungen für Betreiber so wie Aufzugsfirmen soll hier erläutert werden!
Die EN-81: Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen
In der EN-81 sind die technischen Anforderungen an Aufzüge festgelegt. Diese ersetzt die alten nationalen Regelungen der TRA und der TGL. Die EN 81 ist also eher relevant für Errichter von Aufzugsanlagen. Die Anforderungen an Notrufsysteme werden in der EN 81-28 und EN 81-70 abgehandelt.
Die EN 81 Teil 28: Fern-Notruf für Personen und Lastenaufzüge
Die EN81.28 beschreibt die technischen Anforderungen desjenigen Teils von Fern-Notrufeinrichtungen, die als Bestandteil des Aufzugs betrachtet werden. Dieser Teil, der als Notrufsystem bezeichnet wird, besteht aus einer Notrufauslösevorrichtung im Fahrkorb, über die der Notruf von eingeschlossenen Personen abgegeben werden kann, und einer Notrufeinheit, die den Notruf erkennt, filtert, identifiziert und eine Sprechverbindung zu einer Notrufzentrale einleitet. An das zum Aufzug gehörende Notrufsystem werden die folgenden Anforderungen gestellt:
- Eine vollständige Übertragung aller Notrufinformationen durch die Notrufeinheit muss sichergestellt sein. Die Notrufzentralen müssen die übertragenen Informationen und die Protokolle der Notrufeinrichtungen vollständig verarbeiten und auswerten können !!!
- Nach Unterbrechung der Verbindung muss ein automatisches erneutes Senden der Notrufeinheit erfolgen.
- Es muss eine Einrichtung zur Bestätigung der Erledigung eines Notrufes und Rückmeldung an den Personenbefreiungsdienst vorhanden sein.
- Es müssen Vorkehrungen für die Fern-Rücksetzung der Notrufeinheit getroffen werden.
- Eine Hilfsspannungsquelle muss vorhanden sein und automatisch eine Information an die Notrufzentrale senden, wenn die Kapazität des Akkus im Falle eines Stromausfalles für 1h Betriebsüberbrückung nicht mehr ausreichen sollte!
- Sichtbare und hörbare Informationen müssen der EN 81-70 entsprechen!
- Vorkehrungen zur Filterung 'unechter' Notrufe müssen vorhanden sein.
- Nach Betätigung der Notrufauslösevorrichtung dürfen keine weiteren Handlungen des Benutzers erforderlich sein (Einhandauslösung).
- Das Notrufsystem muss während des Betriebes des Aufzuges ständig zur Verfügung stehen.
- Die Notrufeinheit muss Notrufinformationen an ein anderes Ziel senden können.
- Die Notrufeinheit muss spätestens alle 3 Tage einen Notruf simulieren und die Verbindung mit der Notrufzentrale herstellen.
- Notrufauslösevorrichtungen müssen an Stellen eingebaut werden, an denen für den Benutzer das Risiko des Einschliessens besteht, im Fahrkorb muss sich die Einrichtung am Tableau befinden.
- Den Notrufzentralen sind alle Informationen für die Organisation der Personenbefreiungsmassnahmen mitzuteilen.
- Im Fahrkorb muss ein Hinweis vorhanden sein, dass der Fahrkorb über ein Notrufsystem verfügt und mit einer Notrufzentrale verbunden ist.
Für den Personenbefreiungsdienst und die Notrufzentrale werden die folgenden allgemeinen Hinweise gegeben:
- Der Personenbefreiungsdienst sollte eine Risikoabschätzung durchführen, um festzustellen, dass seine Vorgehensweise, Organisationsstrukturen usw. in der Lage sind, die Aufgaben sicher und zuverlässig durchführen zu können.
- Der Personenbefreiungsdienst muss während der Betriebszeit der Aufzüge, die an seine Notrufzentrale angeschlossen sind, ständig besetzt sein!
- Der Befreiungsvorgang (Massnahmenkatalog) muss vor dem Ernstfall geplant werden!
- Der Notbefreiungsdienst muss über ausreichende technische und personelle Kapazitäten verfügen.
- Die Zeit zwischen Notrufabgabe und Einsatz vor Ort sollte so kurz wie möglich und nicht länger als 1h sein (außer bei außergewöhnlichen Vorkommnissen)
- Die persönliche Antwort der Notrufzentrale sollte in der offiziellen Sprache des Landes erfolgen, in dem der Aufzug eingebaut ist.
- Die Kommunikation muss während des Notrufes jederzeit möglich sein (Rückrufforderung).
- Bei Ausfall des Personenbefreiungsdienstes muss eine Ersatzeinrichtung zur Verfügung stehen (Redundanzen).
- Der Personenbefreiungsdienst sollte die regelmäßigen Prüfungen des Systems überwachen und auf Fehler entsprechend reagieren.
Quellennachweis = Artikel zur EN 81 Teil 28 und Teil 70 aus LIFT-REPORT 29.Jahrg./Autor: Dr.Gerhard Schiffner - Mitglied verschiedener ISO- und CEN-Normenausschüsse